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Hass im Netz den Stecker ziehen

  1. Strafrechtliche Lücke bei sexualisierten Deepfakes schließen

Wir fordern, dass ein eigener Straftatbestand für die Herstellung und Verbreitung
sexualisierter Deepfakes geschaffen wird.

  1. Rechtsschutz für alle in Deutschland

Das Internet ist kein rechtsfreier Raum, weshalb die Anonymität im Netz weiter
eingeschränkt werden muss. Dafür soll ein eigenes Gesetz gegen digitale Gewalt
geschaffen werden, das Betroffenen ermöglicht, die Identität von Täter*innen
unkompliziert festzustellen, damit diese zur Anzeige gebracht werden können.
Insbesondere muss die gerichtliche Durchsetzung der Rechte der Betroffenen an
deren Wohnort, nicht am Sitz der Plattformen stattfinden.

  1. Strukturelle Veränderung durch breitere Expertise

Hasskriminalität muss in der Aus- und Fortbildung bei der Kriminalpolizei sowie
Mitarbeiter*innen der Staatsanwaltschaften stärker thematisiert werden. Außerdem
sollen Schwerpunktstaatsanwaltschaften (Staatsanwaltschaften, die bei bestimmten
Delikten immer zuerst eingeschaltet werden und somit für dieses Thema besondere
Expertise haben) sowie spezialisierte Ermittlungseinheiten bei der Kriminalpolizei
geschaffen werden.

Zivilgesellschaftliche Beratungsstellen wie HateAid müssen stärker gefördert werden.
Dazu gehört, dass quantitativ mehr Mittel über längere Förderungsdauern zur
Verfügung gestellt werden. Zudem müssten langfristige Entscheidungen über weitere
Förderungen getroffen werden.

  1. Schaffen einer parteiinternen Anlaufstelle

Zuletzt soll eine parteiinterne hauptamtliche Anlaufstelle geschaffen werden. Diese
besteht aus einem mehrköpfigen, divers besetzen und besonders geschulten Team.
Aufgabe dieser Institution ist es, Betroffene von digitaler Gewalt zu unterstützen und
an die jeweiligen Strafverfolgungsbehörden zu vermitteln.

Begründung:

  1. Strafrechtliche Lücke bei sexualisierten Deepfakes schließen

Sexualisierte Deepfakes sind im Netz immer einfacher zu erstellen und wirken häufig
traumatisch auf Betroffene. Diese können sich momentan noch nicht strafrechtlich
gegen die Erstellung und Verbreitung solcher Bilder und Videos wehren. § 201a
Strafgesetzbuch (Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von
Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen) greift in solchen Fällen selten. Die §§
33, 22, 23 Kunsturhebergesetz bestrafen nur das Veröffentlichen von Bildnissen mit
Freiheitsstrafe von einem Jahr oder Geldstrafe, nicht aber das Veröffentlichen von
explizit sexualisierten Deepfakes. Im Moment werden also sexualisierte Deepfakes
lediglich wie die Veröffentlichung von einem Bildnis ohne Einwilligung bestraft. Die
Einführung eines neuen Straftatbestandes würde eine konsequentere Verfolgung
ermöglichen.

  1. Rechtsschutz für alle in Deutschland

Momentan ist es aufgrund undurchsichtiger Vorschriften, die unter dem Deckmantel
des „Datenschutz“ stehen, extrem kompliziert, den Klarnamen eines Online-Users
festzustellen. Dies führt dazu, dass der Bürokratiedschungel wie ein Schutzschild vor
Täterinnen steht. Häufig führt dies dazu, dass Betroffene gegen Konzerne wie Meta klagen müssen, um die Identität einers Benutzerin festzustellen. Dabei ist besonders problematisch, dass diese Verfahren momentan an dem Ort stattfinden, an dem der Konzern seinen Sitz hat. Betroffene müssten also beispielsweise einen Prozess gegen Meta in Irland führen. Dazu müssten sie ausländische Anwältinnen
mit dem Fall betrauen, wobei wiederum Sprachbarrieren ein Problem darstellen.
Zudem sind die Prozesskosten in Irland erheblich höher als in Deutschland. Dies führt
häufig dazu, dass Betroffene von digitaler Gewalt davor zurückschrecken, diese
konsequent zu verfolgen. Es bietet sich vielmehr an, dass die Prozesse am Wohnort
der*des Betroffenen stattfinden zu lassen, um die Hürden für die Anzeige digitaler
Gewalt möglichst gering zu halten.

  1. Strukturelle Veränderung durch breitere Expertise

Das Internet ist für uns alle Neuland
das gleiche gilt für Hass im Netz.
Ermittler*innen bei der Kriminalpolizei werden zu wenig darin geschult,
Hasskriminalität zu verfolgen und Opfer zu beraten. Auch in Staatsanwaltschaften,
also den Behörden, fehlt häufig die Expertise. Der Satz: „Andy Grote, du bist so 1
Pimmel“ ist noch recht leicht zu verstehen. Jedoch tritt Cyberkriminalität in
verschiedenen Formen auf und ist häufig nicht direkt oder nur für die Betroffenen als
solche zu erkennen.

Auch zivilgesellschaftliche Initiativen gegen Hass im Netz müssen stärker gefördert
werden. Dazu zählt insbesondere auch, dass solche Initiativen langfristig gefördert
werden müssen, damit sie Planungssicherheit für kommende Jahre haben.

  1. Schaffen einer parteiinternen Anlaufstelle

Betroffene von digitaler Gewalt sind zunächst häufig ratlos: Ist das, was unter
meinem Post kommentiert wurde, überhaupt strafbar? Wie finde ich heraus, welche
Person sich hinter diesem Account verbirgt? Und an wen soll ich mich wenden? Hier
kann eine SPD-interne Beratungsstelle weiterhelfen. Sie bietet schnell und
niedrigschwellig Beratung an und leitet an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden
weiter. Politiker*innen und ehrenamtlich politisch aktive Menschen sind besonders
häufig von Hass im Netz betroffen. Eine parteiinterne Stelle kann sich um diese
ähnlich gearteten Fälle besonders gut kümmern.