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Bereitschaft zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen

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Der Antrag sieht vor, dass sich Chefärztinnen sowie mindestens 50 % der Ärztinnen und Fachpflegekräfte im Operationsdienst in der einschlägigen Fachrichtung (Gynäkologie, Frauenheilkunde) vertraglich zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen bereiterklären müssen. Daher soll die Bereitschaft, Schwangerschaftsabbrüche vorzunehmen, zu einem Einstellungskriterium gemacht werden, um diese Quote zu zunächst zu erfüllen und im Anschluss zu halten.

Obwohl Schwangerschaftsabbrüche im Rahmen der geltenden Vorschriften legal sind und die Länder die Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen sogar gesetzlich sicherstellen müssen, wird diese ärztliche Leistung an Universitätskliniken meistens verweigert bzw. nur im Falle medizinischer Notwendigkeit durchgeführt, um das Leben der Schwangeren zu retten. Von den fünf Universitätskliniken Heidelberg, Mannheim, Freiburg, Tübingen und Ulm, finden sich nur die Namen von zwei Ärzten der Universitätsklinik Tübingen auf der Liste der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung mit Stellen, die Schwangerschaftsabbrüche durchführen.

Um die Versorgung durch Universitätskliniken sicherstellen zu können, sprach sich die damalige baden-württembergische Sozialstaatssekretärin Bärbl Mielich der Grünen 2020 für eine Prüfung der Einstellungsvoraussetzung aus. Dies wurde unter anderem von der Beratungsstelle Pro Familia begrüßt. Dennoch folgten teils vehemente Distanzierungen aus den eigenen Reihen. Die Landesregierung hat die Thematik seither begraben. Der Beschluss soll das Thema erneut in den Fokus rücken.

Der Beschluss soll das Thema erneut in den Fokus rücken. So erscheint es unverständlich, dass es an einem der größten medizinischen Zentren Deutschlands, der Universitätsklinik Heidelberg, keine einzige Person gibt, die Schwangerschaftsabbrüche nach der Beratungsregel durchführt. Daraus folgt, dass die Bereitschaft bei der Einstellung abgefragt und zur Erfüllung einer Quote von insgesamt 50% in der Fachrichtung zur Einstellungsvoraussetzung gemacht wird.

Der wissenschaftliche Dienst des Bundestages hat seither eine Bewertung vorgenommen und sieht es, wie bereits das BVerwG, als rechtlich zulässig an, die Bereitschaft zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen zu einem Einstellungskriterium an Universitätskliniken zu machen.